Führerscheinklassen


Führerscheinklassen im Überblick




Hier findest du die Übersicht über die Klassen, die wir in unserer Fahrschule ausbilden.


Klasse AM

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen)

  • Hubraum mehr als 50 cm³
  • Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h
  • Nenndauerleistung bis zu 4 kW

 

Krafträder

  • Hubraum nicht mehr als 50 cm³
  • Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h

 

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

  • Hubraum nicht mehr als 50 cm³
  • Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h
  • Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW
  • Nutzleistung nicht mehr als 4 kW
  • Leermasse nicht mehr als 350 kg (bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen)
  • Ohne Masse der Batterien (bei Elektrofahrzeugen)

 

Mindestalter: 16 Jahre

Einschluss: Keine

Klasse A1

Krafträder (auch mit Beiwagen)

  • Hubraum bis zu 125 cm³
  • Motorleistung nicht mehr als 11 KW
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht bis 0,1 kW/kg

 

Dreirädrige Kraftfahrzeuge

  • Hubraum mehr als 50 cm³
  • Höchstgeschwindigkeit mehr als 45 km/h
  • Leistung von bis zu 15 kW

 

Mindestalter: 16 Jahre

Einschluss: AM

Klasse A2

Krafträder (auch mit Beiwagen)

  • Motorleistung nicht mehr als 35 kW
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht bis 0,2kW/kg

Mindestalter: 18 Jahre Einschluss: A1 und AM Bemerkung: Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 gelten nach 2 Jahren automatisch als Klasse A unbeschränkt

Klasse A

Krafträder (auch mit Beiwagen)

  • Hubraum mehr als 50 cm³
  • Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h

Mindestalter:

  • 24 Jahre bei Direkterwerb
  • 20 Jahre bei mindestens 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2

 

Dreirädrige Kraftfahrzeuge

  • Leistung mehr als 15km/h
  • Hubraum mehr als 50 cm³
  • Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h

Mindestalter: 21 Jahre Einschluss: A2, A1 und AM


Klasse B - B196 - B197

B – Kraftfahrzeuge (außer Klasse AM, A1, A2 und A)

  • Gesamtmasse nicht mehr als 3500 kg
  • Nicht mehr als 8 Personen (außer Fahrzeugführer)

 

Mit Anhänger

  • Gesamtmasse nicht mehr als 750 kg
  • Gesamtmasse über 750 kg,  3 500 kg Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten

 

Alter: 18 Jahre oder 17 Jahre beim BF (Begleiteten Fahren)

Einschluss: AM und L

B 196 Leichtkrafträder

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei
denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

Mindestalter: 25

Geltungsbereich: innerhalb Deutschland

Vorbesitz erforderlich: mind. 5 Jahre Klasse B

 

B 197 PKW und leichte LKW

Theoretische Ausbildung und Prüfung

In der theoretischen Ausbildung und Prüfung bestehen keine Unterschiede.

Praktische Ausbildung und Prüfung

Grundausbildung: Die Grundausbildung findet zu einem Großteil auf einem Automatikfahrzeug statt. Sie kann auch mit einem Schaltfahrzeug begonnen werden.

Besondere Ausbildungsfahrten: Die besonderen Ausbildungsfahrten können zum Teil auf einem Automatikfahrzeug und zum Teil auch auf einem Schaltfahrzeug stattfinden.

Prüfungsvorbereitung / Prüfungsreifefeststellung

Die Prüfungsvorbereitung und die Feststellung der Prüfungsreife findet auf einem Automatikfahrzeug statt.

Feststellung der Prüfungsreife / Testfahrt

Es ist eine Testfahrt von mind. 15 Minuten Dauer vorgeschrieben. Die Testfahrt muss vor der fahrpraktischen Prüfung erfolgreich absolviert sein. Sie darf erst durchgeführt werden, wenn mind. 10 Übungsstunden auf einem Schaltfahrzeug absolviert wurden. In dieser Testfahrt wird durch den Fahrlehrer festgestellt, dass der Fahrschüler das Schaltfahrzeug sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst bedienen kann. Bei erfolgreich absolvierter Testfahrt wird dem Fahrschüler darüber eine Bescheinigung ausgehändigt

Die Praktische Prüfung findet in einem automatikfahrzeug statt.

Weiterführende Informationen

Darf mit einem Führerschein mit der Schlüsselzahl 197 auch im Ausland ein Schaltfahrzeug gefahren werden?

Ja. Die dreistellige Schlüsselzahl hat lediglich nationale Bedeutung und dokumentiert, dass die praktische Fahrerlaubnisprüfung auf einem Automatikfahrzeug abgelegt wurde. Sie hat keine einschränkende Wirkung und ist somit im Ausland ohne Bedeutung.

Gibt es Nachteile der Klasse B mit Schlüsselzahl 197 gegenüber der Klasse B ohne Schlüsselzahl?

Zunächst gibt es keinerlei Nachteile. Nach bestandener Prüfung dürfen mit beiden Führerscheinen dieselben Fahrzeuge gefahren werden. Wenn später eine weitere Fahrerlaubnisklasse erworben wird, kann es zu Nachteilen kommen.

Klasse BE

Fahrzeugkombinationen der Klasse B

  • Gesamtmasse des Anhängers nicht mehr als 3 500 kg

 

Alter: 18 Jahre oder 17 Jahre beim BF (Begleiteten Fahren)


Klasse C1

Kraftfahrzeuge

(außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D)

  • mit einer zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer
  • auch mit Anhänger
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

Mindestalter: 18 Jahre Voraussetzungen: Klasse B Befristung: Klasse C1 wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.. Einschluss: Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.

Klasse C1E

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit 

    •  einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg
    •  zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg

(bisher Klasse BE, wenn die zulässige Gesamtmasse GM des Anhängers größer 750 kg war)

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit

  •  einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg
  •  einer zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg

Mindestalter: 18 Jahre Voraussetzungen: Klasse C1 Befristung: Klasse C1E ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig; danach wird sie nur noch für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert. Einschluss: Klasse BE Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.

Klasse C

Kraftfahrzeuge

(außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D)

  • mit einer zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer
  • auch mit Anhänger
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

Mindestalter: 21 Jahre Voraussetzungen: Befristung: Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert. Einschluss: Klasse C1 Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. Die Fahrerlaubnis der Klasse C kann mit 18 Jahren erworben werden: a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“ 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Klasse CE

Zugfahrzeuge der Klasse C in Kombination mit

  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg

Mindestalter: 21 Jahre Voraussetzungen: Klasse C Befristung: Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert. Einschluss: Klassen BE, C1E und T Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. Die Fahrerlaubnis der Klasse CE kann mit 18 Jahren erworben werden: a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“ 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Klasse D1

Kraftfahrzeuge

(außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • die gebaut und ausgelegt sind zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und
  •  mit einer Länge von nicht mehr als 8 m, auch mit Anhänger
  •  mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

 

Mindestalter: 21 Jahre

Voraussetzungen: Klasse B

Befristung:
Klasse D1 wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (betriebs- oder arbeitsmedizinischem Gutachten bzw. MPU-Gutachten und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

Einschluss: – 

Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage eines betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachtens bzw. MPU-Gutachtens und eines augenärztlichen Gutachtens erforderlich. Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden: für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“, 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Klasse D1E

Zugfahrzeuge der Klasse D1 in Kombination mit

  • einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg

 

Mindestalter: 21 Jahre

Voraussetzungen: Klasse C1

Befristung: Klasse D1E wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (betriebs- oder arbeitsmedizinischem Gutachten bzw. MPU-Gutachten und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

Einschluss: Klassen BE sowie C1E, sofern Klasse C1 vorhanden

Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage eines betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachtens bzw. MPU-Gutachtens und eines augenärztlichen Gutachtens erforderlich.
Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden: für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“,
2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Klasse D

Kraftfahrzeuge

(außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer und auch mit Anhänger
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

 

Mindestalter: 24 Jahre

Voraussetzungen: Klasse B

Befristung: –

Einschluss:   Klasse D1

Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage eines betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachtens bzw. MPU-Gutachtens und eines augenärztlichen Gutachtens erforderlich.

Die Fahrerlaubnis kann mit 23 Jahren erworben werden: nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 des Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz (BKrQK)

Die Fahrerlaubnis kann mit 21 Jahren erworben werden:
– nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQG oder
– nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Abs. 2 BKrQK im Linienverkehr bis 50 km.

Die Fahrerlaubnis kann mit 20 Jahren erworben werden für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“,
2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden: für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“,
2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden im Linienverkehr bis 50 km.

Klasse DE

Zugfahrzeuge der Klasse D in Kombination mit

  • einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg

 

Mindestalter: 24 Jahre

Voraussetzungen: Klasse B

Befristung: Klasse DE wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (betriebs- oder arbeitsmedizinischem Gutachten bzw. MPU-Gutachten und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

Einschluss: Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern Klasse C1 vorhanden

Hinweise:  Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage eines betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachtens bzw. MPU-Gutachtens und eines augenärztlichen Gutachtens erforderlich.
Die Fahrerlaubnis kann mit 23 Jahren erworben werden: nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 des Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz (BKrQK)
Die Fahrerlaubnis kann mit 21 Jahren erworben werden: – nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQG oder – nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Abs. 2 BKrQK im Linienverkehr bis 50 km.
Die Fahrerlaubnis kann mit 20 Jahren erworben werden für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“,
2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden: für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“,
2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden im Linienverkehr bis 50 km



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